Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - Ein kurzer Überblick:


 

Das Fahrerlaubnisrecht dient der Gefahrenabwehr und hat daher nicht die Zielsetzung, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zu bestrafen. Als Gefahrenabwehrrecht soll das Fahrerlaubnisrecht die Verkehrsteilnahme eines die Verkehrssicherheit gefährdenden Führerscheininhabers verhindern.

Nichtsdestotrotz empfindet der Betroffene eine Fahrerlaubnisentziehung als „harte Strafe“ für seine „Verfehlungen“.

 

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis stehen der Fahrerlaubnisbehörde Ermächtigungsgrundlagen aus der Straßenverkehrsordnung (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) zur Verfügung. 

 

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Punktesystems (§ 4 StVG) ist die Entziehung wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 3 StVG, § 46 FEV) von großer praktischer Relevanz. Gemäß § 2 Abs. 4 StVG ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der

 

- die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und

- nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (charakterliche Eignung).

 

Die Frage nach der charakterlichen Eignung ist wohl der zentrale Dreh- und Angelpunkt der meisten Fälle der Fahrerlaubnisentziehung. Dieser sogenannte unbestimmte Rechtsbegriff meint nichts anderes als die Frage, ob der Fahrzeugführer ein verantwortungsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr bietet und in Zukunft bieten wird. Daran kann es fehlen, wenn der Betroffene bereits nachhaltig durch Rechtsverstöße im und außerhalb des Straßenverkehrs aufgefallen ist oder persönliche Merkmale wie Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten vorliegen.

 

Werden der Fahrerlaubnisbehörde nun Tatsachen bekannt (vgl. §§ 11-14 FEV), die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, so muss diese von Amts wegen die Eignungszweifel aufklären. Sie kann dazu unter anderem das bekannte, wenn nicht sogar verrufene medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen (MPU oder „Idiotentest“). Weigert der Fahrerlaubnisinhaber sich untersuchen zu lassen oder kommt er der Anordnung während einer gesetzten Frist nicht nach, so kann die Fahrerlaubnisbehörde daraus auf die Nichteignung schliessen (vgl. § 11 Abs. 6 FEV) und die Fahrerlaubnis entziehen.

Da es sich bei der Gutachtenanordnung um eine sogenannte vorbereitende Maßnahme handelt, kann gegen die Anordnung nicht isoliert vorgegangen werden. Der Fahrerlaubnisinhaber kann lediglich der Anordnung nachkommen oder der Fahrerlaubnisentziehung entgegensehen.

 

Anwaltliches Tätigwerden: Gerade, weil der Betroffene durch die Gutachtenanordnung in eine verfahrensrechtlich ungünstige Situation gerät, kommt einer rechtlichen Beratung eine große Bedeutung zu. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann die Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auf die Anlaßbezogenheit und Verhältnismäßigkeit überprüfen. Anschließend kann entschieden werden, ob es günstiger ist, das Gutachten einzuholen oder (eher selten) die Untersuchung zu verweigern und anschließend Maßnahmen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis einzuleiten. 

In denjenigen Fällen, bei denen ein rechtliches Vorgehen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgversprechend erscheint, können mit anwaltlicher Hilfe dennoch Weichen für eine schnellstmögliche Wiedererteilung gestellt werden.