Des Bußgeldverfahren - der Ablauf im Überblick

 

Das Bußgeldverfahren wird in das Verwaltungsverfahren, das Zwischenverfahren (Verfahren nach Einlegung des Einspruchs) und das gerichtliche Verfahren gegliedert: 

 

1. Verwaltungsverfahren (§§ 53- 64 OWiG)

Anhörungsbogen

Der Betroffene erhält zunächst von der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Gleichzeitig bekommt er mit dem Anhörungsbogen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

 

WICHTIG: Machen Sie von Ihrem Recht gebraucht, Ihre Aussage zu verweigern! Äußern sie sich auf keinen Fall zum Tatvorwurf gegenüber der Polizei und machen Sie auch keine Angaben im Anhörungsbogen. Ihre Angaben können zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden und sind im späteren Verfahren kaum noch korrigierbar. Schlimmstenfalls machen Sie sich zum Beweismittel gegen sich selbst, wenn Ihnen beispielsweise die Eigenschaft als Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, Sie aber im Anhörungsbogen diese eingeräumt haben. Ein Schweigen wiederum kann nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden!

 

Bußgeldbescheid

Erhält die Behörde vom Betroffenen keine Stellungnahme oder beurteilt die Sach- und Rechtslage nach der Stellungnahme unverändert, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser wird förmlich zugestellt, er enthält die Höhe der Geldbuße und unter Umständen die einzutragenden Punkte und ein zu verhängendes Fahrverbot sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

 

2. Das Zwischenverfahren - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§§ 67 - 70 OWiG)

Möchte der Betroffene den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren, so kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen. Andernfalls wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig und das Fahrverbot wirksam (sofern der Bescheid nichts Abweichendes anordnet). Derjenige, der nun ein Fahrzeug führt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar!

Wurde hingegen ein Einspruch wirksam eingelegt, so prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt. Bei Weiterverfolgung der Angelegenheit werden die Akten nun der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese kann das Verfahren einstellen oder die Akten an das Amtsgericht weiterleiten.

 

3. Gerichtsverfahren (§§ 71 - 78 OWiG)

Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann das Amtsgericht nun durch Beschluss entscheiden, dass nach Aktenlage entschieden wird. Dieses Vorgehen wird vorher angekündigt und die Staatsanwaltschaft und der Betroffene haben das Recht, der beabsichtigten Entscheidung nach Aktenlage binnen einer Frist von zwei Wochen zu widersprechen.

Ist ein solcher Widerspruch ergangen oder hält das Gericht eine Hauptverhandlung für notwendig, so wird von Gerichtswegen ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.