Entziehung der Fahrerlaubnis vs. Fahrverbot

 

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen möchte, benötigt dazu grundsätzlich die Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 StVG). Diese Fahrerlaubnis wird mit dem Bestehen der Führerscheinprüfung erteilt. Der Führerschein dient dabei lediglich als Urkunde über den Nachweis der Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse. Einem Verkehrsteilnehmer kann anschließend auf zwei verschiedene Arten verboten werden, am Verkehr teilzunehmen:

 

a) Entziehung der Fahrerlaubnis:

Vorweg: Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und/oder droht ihre endgültige Entziehung, dann ist die Konsultation eines qualifizierten Anwalt oft unumgänglich. Anwaltliche Verteidigung erfordert hier eine hohe Präzision, denn in diesem Bereich werden strafrechtliche Normen mit verwaltungsrechtlichen Erwägungen zur Gefahrenabwehr vermischt. Gleichzeitig ist viel Geschick gefragt, um manchen Gerichten diese Unterschiede vor Augen zu führen.

 

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann erlischt die behördliche Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein, also die Bescheinigung über die erteilte Fahrerlaubnis wird eingezogen und unbrauchbar gemacht. Die Entziehung ist nicht zeitlich beschränkt, sie ist endgültig, bis vom Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis beantragt- und von der Behörde neu erteilt wird. Meistens unter der Voraussetzung einer „bestandenen“ MPU.

Die Fahrerlaubnis kann zum einen von der Fahrerlaubnisbehörde nach dem StVG und der FeV entzogen werden (siehe dazu auch den Eintrag unter Tätigkeit/Fahrerlaubnisrecht).

 

Zum anderen aber auch vom Strafgericht. Dieses entzieht die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuge begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese Ungeeignetheit liegt in der Regel bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des Vollrausches (§ 323a StGB) und unter bestimmten Voraussetzungen auch beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vor (§ 69 Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten: Wird jemand wegen dieser Straftaten verurteilt, so wird in der Regel die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet und die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a StGB). Auch, wenn der Verurteilte die Entziehung als eine harte Strafe empfindet, soll diese der Besserung und Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Was die Sache für den Betroffenen letztendlich nicht besser macht.

 

Darüber hinaus kann der Richter auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss anordnen (§ 111a StPO), um die Allgemeinheit vor den Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu schützen. Voraussetzung für die Maßnahme ist der dringende Tatverdacht einer Verkehrsstraftat und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass später im Hauptverfahren (oder Strafbefehlsverfahren) die Fahrerlaubnis nach den oben genannten Kriterien entzogen wird. Die vorläufige Entziehung kann „Schlag auf Schlag“ geschehen: Heute der dringende Tatverdacht einer Alkoholfahrt aufgrund einer Polizeikontrolle und anschließender Blutprobe, morgen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO! Wer nun ein Kraftfahrzeug führt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Für den Beschuldigten sind die Konsequenzen enorm, denn er konnte in diesem kurzen Zeitraum meistens noch keine Dispositionen treffen, um die Entziehung der Fahrerlaubnis in seiner Lebensgestaltung zu kompensieren.

 

b) Das Fahrverbot:

Beim Fahrverbot wird dem Betroffenen untersagt, für einen bestimmten Zeitraum (1-3 Monate) am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Hierfür wird sein Führerschein amtlich verwahrt und nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt. Die Fahrerlaubnis wird vom Fahrverbot also nicht berührt, es wird "lediglich" für den festgesetzten Zeitraum nicht gestattet, von der Erlaubnis gebrauch zu machen ("Denkzettelfunktion").

Dieses Fahrverbot kann zum einen wegen einer "qualifizierten" Ordnungswidrigkeit (§§ 24, 25 StVG) von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, das sich mit der Ordnungswidrigkeit befasst, verhängt werden.

Zum anderen kann das Fahrverbot als Nebenstrafe vom Strafgericht angeordnet werden, wenn ein Kraftfahrer u.a. wegen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird, aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt, weil das Gericht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausgeht (vgl. § 44 StGB).